GESCHÄFTSBEDINGUNGEN stglicht GmbH
I. Allgemeines
- Für den Umfang sämtlicher Lieferungen oder Leistungen der Firma stglicht GmbH- nachfolgend auch Lieferant -an Dritte- nachfolgend auch Besteller – sind ausschließlich diese allgemeinen Lieferbedingungen maßgebend; entgegenstehende oder von den Lieferbedingungen des Lieferanten abweichende Bedingungen des Bestellers werden vom Lieferanten nicht anerkannt, es sei denn, der Lieferant hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Lieferbedingungen des Lieferanten gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
- Die Lieferbedingungen des Lieferanten gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
- Der Besteller ist vor der Bestellung verpflichtet, die Angaben des Lieferanten zum Inhalt und zum Umfang der jeweiligen Lieferung auch dann zu überprüfen, wenn der Lieferant ihn vor der Bestellung bei der Planung der Lieferung unterstützt. Der Besteller hat den Lieferanten unverzüglich davon zu informieren, wenn die gewählten Konstruktionen,
Komponenten, etc., möglicherweise nicht geeignet, wirtschaftlich oder sonst ungünstig, falsch oder nachteilhaft sind. - Die Lieferung umfasst nicht Montage und Inbetriebnahme des Gegenstandes.
- Der Lieferant ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen.
II. Ansichts- und Mustersendungen
- Die Lieferung von Mustern erfolgt gemäß diesen Lieferbedingungen und stellt kein Angebot seitens des Lieferanten dar. Die Muster sind von dem Besteller spätestens 14 Tage nach Zugang an den Lieferanten zurückzugeben.
- An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Photos und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Lieferanten nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferant zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.
III. Preise, Transportversicherung, Transport- und Verpackungskosten
- Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in die Angebotspreise eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Der Besteller hat zuzüglich zu dem Kaufpreis eine Transportversicherung i.H.v. 1,8% des Nettokaufpreises, sowie bei einer Lieferung unter 250 € Transport- und Verpackungskosten i.H.v. 5% des Nettokaufpreises zu zahlen.
- Die Bindefrist für unsere Angebote beträgt 6 Wochen.
IV. Lieferfristen
- Trotz der Vereinbarung einer bestimmten Lieferzeit oder einer fest bestimmten Lieferfrist handelt es sich nicht um ein Fixgeschäft. Dies gilt auch im Falle eines Handelsgeschäftes.
- Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit oder der Lieferfrist – nachfolgend insgesamt: Frist – nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.
- Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den vorbenannten Gründen kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Verzögerungsschaden
erwachsen ist, eine Verzugsentschädigung für die vollendete Woche der Verspätung von 0,5 % bis zur Höhe von im ganzen 5% vom Werte desjenigen Teiles der Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Der Besteller kann die Zahlung der Verzugsentschädigung auch dann verlangen, wenn die in Abs.1 genannten Umstände erst nach verschuldeter Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Frist eintreten. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze in Höhe von 5% hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferanten etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. - Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferanten gesetzten Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bleibt unberührt.
V. Zahlung
- Die Zahlungen sind unverzüglich nach Zugang der Rechnung frei Zahlstelle des Lieferanten zu leisten.
- Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Wenn eine Mängelrüge seitens des Bestellers geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
- Bei einem netto Auftragswert ab 2.500 € sind 35% des Bruttoauftragswertes als Abschlagzahlung an den Lieferanten zu zahlen. Die Abschlagzahlung ist unverzüglich nach Auftragserteilung frei Zahlstelle des Lieferanten zu leisten.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Lieferanten. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch den Lieferanten liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferant ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. - Der Besteller ist jedoch berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Die Forderungen gegen Dritte hieraus tritt der Besteller
bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfange an den Lieferanten ab. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Besteller zur Einziehung der Forderung berechtigt. Der Lieferant ist im Falle der nicht fristgemäßen Zahlung des Bestellers berechtigt, dem Besteller den Einzug zu untersagen und den Besteller zu verpflichten, ihm unverzüglich nach der Mitteilung sämtliche Informationen und Unterlagen zu geben, die für den Einzug der Forderung durch den Lieferanten erforderlich sind sowie dem Dritten die Abtretung unverzüglich nach der Mitteilung anzuzeigen. - Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, dem Lieferanten nicht ehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwirbt den Lieferanten das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. - Wird die Ware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferanten anteilmäßig Miteigentum berträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferanten.
- Der Besteller tritt dem Lieferanten auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Lieferanten gegen ihn ab, die dem Besteller durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Der Lieferant verpflichtet sich, die dem Lieferanten zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferanten.
VII. Ausführung
Änderungen in Formgebung und Konstruktion der Produkte, die durch technischen Fortschritt notwendig werden, sowie geringe handwerksbedingte Abweichungen in den Maßen, angegebenen Farben und Ausführungen, führen nicht zu einer Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit.
VIII. Mängelanzeige
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware nach Empfang jeder einzelnen Lieferung gründlich zu untersuchen und erkennbare Mängel dem Lieferanten spätestens am folgenden Werktag nach Empfang der Lieferung anzuzeigen. Im Fall, dass nachfolgend Mängel an den Gegenständen auftreten, hat der Besteller dem Lieferanten dies ebenfalls am nächsten Werktag nach Feststellung des Mangels anzuzeigen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Mängelanzeige beim Lieferanten. Bei Nichteinhaltung der vorstehenden Fristen ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
IX. Haftung für Mängel, Mängelanzeige
- Das Wahlrecht des Bestellers im Rahmen der Nacherfüllung ist dahingehend eingeschränkt, dass der Lieferant bei der ersten Nacherfüllung bestimmen kann, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgen soll. Die Nachbesserung gilt erst nach dem 3. Versuch als fehlgeschlagen.
- Verweigert der Besteller die Nacherfüllung, obwohl ihm diese zumutbar ist, sind die Ansprüche und Rechte des Bestellers bei Mängeln ausgeschlossen.
- Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 24 Monaten, soweit das Gesetz nicht
zwingend längere Fristen vorschreibt. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. - Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der gelieferten Gegenstände umfasst nicht den Bestand gegen natürliche Abnutzungen, unsachgemäße Behandlungen vor und nach der Installation, unsachgemäße Installationsarbeiten, ungeeigneten Baugrund und außergewöhnliche chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse.
- Führt der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß Änderungen, Instandsetzungsarbeiten oder Mangelbeseitigungsarbeiten an dem Gegenstand durch, ist der Anspruch des Bestellers auf die Rechte des Bestellers bei Mängeln insoweit ausgeschlossen, als die Mängelhaftigkeit im Zusammenhang mit den vorgenommenen Änderungen, Instandsetzungs- oder Mangelbeseitigungsarbeiten steht.
- Der Lieferant trägt nur die zum Zwecke der Nacherfüllung notwendigen Transportkosten für den Austausch vom Lieferanten gelieferter mangelhafter Gegenstände. Der Anspruch auf die Übernahme sämtlicher weitergehender Aufwendungen des Bestellers im Rahmen der Nacherfüllung, wie die Kosten für den Ein- und Ausbau durch den Lieferanten,
ist ausgeschlossen.
X. Schadensersatzansprüche
Sämtliche Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen sämtlicher Pflichtverletzungen werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Kardinalpflichten verletzt sind und bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Besteller entsprechend.
XI. Gerichtsstand, Salvatortische Klausel
- Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Krefeld.
2. Es kommt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts CISG zur Anwendung. - Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen oder eines anderen Vertragsbestandteils unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bedingungen soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages von der Unwirksamkeit Kenntnis gehabt hätten.
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